17.02.2012 0
Immobilien: Seit Februar gelten Steueränderungen beim Immobilien-Verkauf
Wie berechnet sich der Veräußerungsgewinn?
Errechnung des Veräußerungsgewinns
Berechnung und Deklaration des Gewinns erfolgen immer durch den Notar, der sich um den Verkauf kümmert. Die daraus entstehenden Steuern werden ebenfalls durch ihn bezahlt.
Um den Gewinn zu ermitteln, zieht man vom erzielten Verkaufspreis den einst bezahlten Kaufpreis ab.
Um den Gewinn zu verringern, können vom Verkaufspreis verschiedene Kosten, die durch den Verkauf entstehen, reduziert werden. Dazu gehören zum Beispiel die Ausgaben für Pflichtkontrollen (von Asbest, Termiten, ...) oder Vermittlungsgebühren.
Und noch eine gute Nachricht: Der einst bezahlte Kaufpreis kann um einen Pauschalbetrag von 7,5 Prozent erhöht werden. Dieser Betrag entspricht den entstandenen Kaufkosten (wie Eintragungsgebühren, Honorar des Notars, Mehrwertsteuer).
Der Kaufpreis kann außerdem um die eventuell entstandenen Baukosten (Umbau-, Renovierungs- und/oder Erweiterungskosten) erhöht werden, sofern die Rechnungen vorhanden sind. Wurde die Immobilie vor mehr als fünf Jahren erworben, kann ein Pauschalbetrag von 15 Prozent vom Gewinn abgezogen werden, ohne dass Belege vorzulegen sind.
Von dem abschließend bestimmten Gewinn kann nun ein Steuerfreibetrag abgezogen werden, dessen Höhe davon abhängt, wie lange man im Besitz der Immobilie war. Diese Freibeträge wurden mit einem neuen Steuergesetz für alle Verkäufe ab dem 1. Februar 2012 geändert (siehe RCZ vom Oktober 2011).
Bei einem Verkauf nach mehr als sechs Jahren Besitz kann ein Freibetrag von zwei Prozent abgezogen werden. Nach fünfzehn Jahren liegt er bei 20 Prozent, nach 20 Jahren bei 36 Prozent, nach 25 Jahren bei 60 Prozent, und wer mehr als 30 Jahre wartet, muss keine Steuern mehr bezahlen. Vorher waren dafür nur 15 Jahre erforderlich.
Versteuerung des Gewinns
Der Gewinn wird mit 19 Prozent versteuert, zu denen noch 13,5 Prozent Sozialabgaben hinzugefügt werden müssen. Diese Beträge gelten für alle Personen, die ihren Steuerwohnsitz in Frankreich haben.
Staatsbürger aus der Europäischen Union sowie aus Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz bezahlen ebenfalls 19 Prozent, jedoch keine Sozialsteuern. Für Staatsbürger aller anderen Länder liegt der Steuersatz bei 33 1/3 Prozent (siehe RCZ 12/2011).
Jean-Philippe Gioanni
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Cannes
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